Ende 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, welches am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Zukünftig gilt der Grundsatz, dass im Fall der Doppeltätigkeit die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst – mit oder ohne Auftrag – ins Boot geholt wurde. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann.
Der Makler ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll.