Damit ist die Mietpreisbremse für Dresden und Leipzig verbindlich beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung der Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Künftig dürfen bei einer Neuvermietung in den beiden Städten die Mieten maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die für eine Wohnung geltende ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem jeweiligen Mietspiegel der beiden Städten.
Ziel der Verordnung soll es sein, überdurchschnittliche Steigerungen der Mietpreise bei Neuvermietungen auf den angespannten Wohnungsmärkten zu verhindern.
Schon im Juni 2020 wurde die Regelung zur abgesenkten Kappungsgrenze bis zum 30. Juni 2025 durch das Kabinett verlängert, sodass Mieten in bereits bestehenden Mietverhältnissen in Dresden und Leipzig innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent angehoben werden dürfen. Diese Regelung und Einführung der sogenannten Mietpreisbremse war im Jahr 2019 im Koalitionsvertrag vereinbart worden.
Genau heißt es in der Erstveröffentlichung unter sachsen.de: [...Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 556d) bietet den Landesregierungen die Möglichkeit, per Rechtsverordnung befristet bis zum Ende des Jahres 2025 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dort gilt dann die Mietpreisbremse. ...], Quelle: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1046221
Haben Sie Interesse daran, den aktuellen Mietspiegel der Stadt Dresden einzusehen? Gern können wir Ihnen diesen auf Anfrage zur Verfügung stellen.