Sie haben Ihre Wunschimmobilie noch nicht gefunden? Dann registrieren Sie sich am besten kostenfrei und unkompliziert in unserer Kundendatenbank. Wir gleichen Ihre gewünschten Anforderungen mit dem aktuellen Bestand sowie zu erwartenden Neuangeboten ab und unterbreiten Ihnen individuelle Immobilienangebote.
Ihre Vorteile: Sie gewinnen Zeit. Sobald Ihre Wunschimmobilie zum Verkauf steht, informieren wir Sie – und das bereits 14 Tage vor der Veröffentlichung in den Werbemedien. Zudem profitieren Sie auch von Angeboten, die wir aus Diskretionsgründen nicht öffentlich bewerben.
Füllen Sie unser Suchformular aus oder übermitteln uns Ihre individuellen Vorstellungen in einem Beratungsgespräch und holen Sie sich so die passenden Angebote direkt ins Haus.
Ob Sie nun Immobilien verkaufen oder kaufen möchten – mit KORREKT IMMOBILIEN erhalten Sie attraktive Angebote und einen kompetenten Maklerservice mit Festpreisgarantie. Gekrönt wird die Auswahl mit einem professionellen Rundum-Sorglos-Service. Das bedeutet, unsere Immobilienmakler sind Ihre Ansprechpartner von der Suche bis hin zur Vertragsabwicklung und Objektübergabe.
Sie haben Fragen oder Anliegen zu Ihrer Immobilie in Dresden? Scheuen Sie sich nicht, uns zu benachrichtigen. Wir sind auf allen Wegen für Sie erreichbar – per Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder auch persönlich vor Ort.
Entstehen mir Kosten durch den Suchauftrag?
Nein, der Suchauftrag ist komplett kostenfrei.
Welche Kaufnebenkosten entstehen beim Erwerb einer Immobilie?
Die Kosten für Makler, Grunderwerbsteuer, Gericht und Notar unterscheiden sich je nach Bundesland teilweise erheblich. Für Immobilien in Sachsen gelten folgende Richtwerte:
Was beinhaltet das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision?
In der Vergangenheit war es in einigen Bundesländern noch möglich, dass Immobilienverkäufer oder -verkäuferinnen den Immobilienprofi beauftragten, aber dessen Kosten komplett von den Käuferinnen oder Käufern übernommen wurde. Mit dem am 23.12.2020 in Kraft getretenen "Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen" können nur noch höchstens 50 Prozent der Maklerkosten auf Käufer oder Käuferinnen übertragen werden, sofern der Makler oder die Maklerin die Interessen beider Seiten vertritt.
Der Anwendungsbereich der Neuregelung gilt bei:
- Einfamilienhäusern,
- Eigentumswohnungen,
- bauträgergebundene Grundstücke und
- Ferienhäusern /-wohnungen zur Selbstnutzung.
Bei Baugrundstücken, Wohnungspaketen, Zweifamilienhäusern, Miets- bzw. Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Spezialimmobilien trifft die Neuregelung nicht zu.
Soll der Immobilienprofi einseitig im Interesse der Verkäufer oder Verkäuferinnen tätig sein, zahlen diese allein die Provision.
Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Wohnimmobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließen.
Neu ist außerdem: Das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision sieht zwingend die Textform vor (wozu auch eine Email zählt), wenn ein Maklervertrag über die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mit einem Verbraucher abgeschlossen wird. Ein einfacher Handschlag genügt nicht mehr. Die Textform müssen Immobilienmakler ab dem 23.12.2020 zwingend einhalten. Ohne Textform gibt es keinen Provisionsanspruch mehr.